Satzung

Neue Satzung der Narrengilde Glatt e.V. nach dem Beschluss bei der Mitgliederversammlung am 11.11.2024 und Freigabe durch das Amtsgericht.


Narrengilde Glatt e. V.
Mitglied in der Freien Narrenvereinigung Waldgau
Stand: 11.11.2024

Vorbemerkung:
In der vorliegenden Vereinssatzung wird bei allen Beschreibungen (Stellen, Ämter oder Personen) darauf verzichtet, sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu nennen. Die männliche Form gilt in allen Fällen, in denen dies nicht explizit ausgeschlossen wird, für beide Geschlechter.



§1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen Narrengilde Glatt e.V. Er wurde am 15. Juni 1980 gegründet.
2. Er hat seinen Sitz in Sulz a.N. im Ortsteil Glatt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 480 418 eingetragen.



§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit


1. Gemeinnütziger Zweck des Vereines ist die Erhaltung, Weiterführung, Förderung und Pflege der örtlichen traditionellen Fastnachtsbräuche, sowie die Erhaltung des Heimatgedankens.
2. Der Verein bekennt sich ausdrücklich zur politischen und religiösen Neutralität.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Förderung ortstypischer Brauchtumskleider, durch die Durchführung von Fasnachts-Umzügen und die Abhaltung von Brauchtumsabenden oder Veranstaltungen zur Kameradschaftspflege verwirklicht.
4. Der Verein  ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden oder müssen im Einklang zu den durch den Ausschuss erarbeiteten und durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungs-ergänzenden Vereinsordnungen stehen.



§ 3 Ehrenamtspauschale


1. Den Organen des Vereins kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss zugesprochen werden.
2. Eine Vergütung darf eine den normalen Verhältnissen angemessene Zeit- und Materialentschädigung nicht überschreiten. Der Höchstsatz der Aufwandsentschädigung ist im § 3 Nr. 26 a EStG gesetzlich geregelt und begrenzt.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.



§ 4 Geschäftsjahr


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 5 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche rechtsfähige und jede juristische Person werden.
2. Durch Zustimmung und Unterschrift des gesetzlichen Erziehungsberechtigten können auch minderjährige Personen Mitglied werden. Die gesetzlichen Erziehungsberechtigten verpflichten sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres in dem der Minderjährige volljährig wird.
3. Der Antrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich, auf einem dafür vorgesehenen Vordruck, zu erfolgen. Dieser ist an den Verein zu richten. Das Aufnahmeverfahren kann auch über elektronische Wege erfolgen.
4. Zwingend notwendig für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ebenfalls die Erteilung einer Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren für die Einziehung des jeweiligen Mitgliedsbeitrags. Gebühren, die durch Komplikationen bei der Abbuchung entstehen (bspw. Bei Kontowechsel), trägt das Mitglied.
5. Über den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dieser kann ohne Begründung abgelehnt werden. Der Bewerber kann schriftlich, binnen eines Monats ab Zugang des Bescheids, gegen die Ablehnung Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit.
6. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. Die Wahlrechte sind persönlich oder schriftlich auszuüben.
7. Die Ehrung von Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrengildenräten, die Totenehrung von Mitgliedern, Regelungen zu Geburtstagsgratulationen von Mitgliedern sowie dem Vorgehen bei der Hochzeit eines Mitglieds oder der Geburt eines Kindes eines Mitglieds werden vom Ausschuss in einer Ehrenordnung beraten und von der Mitgliederversammlung beschlossen.



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Mitglied ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, aktiv bei Vereinsveranstaltungen mitzuwirken und mitzuhelfen um den Vereinszweck zu verwirklichen.
2. Bei Veranstaltungen gemäß dem Vereinszweck, ist der Verein bei der Durchführung auf Helferdienste durch Mitglieder angewiesen. Der Ausschuss kann Mitglieder zu Helferdiensten verpflichten. Hierfür wird im Bedarfsfall ein transparentes und nachvollziehbares Auswahlsystem aus dem Kreis der Mitglieder erstellt. Berücksichtigt werden Faktoren, wie bspw. Das Alter des Mitglieds.  Der Rhythmus für Helferdienste je Mitglied wird vom Ausschuss festgelegt.
3. Jedes Mitglied hat ein Informationsrecht und kann Anträge stellen.
4. Jedes Mitglied hat sich eigenverantwortlich auf der Sprungliste einzutragen. Nur eingetragene Sprünge auf der Sprungliste können gewertet werden.



§ 7 Mitgliedsbeiträge


1. Der Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied zu entrichten.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist in einer Rate zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
a. Auf Wunsch kann der Mitgliedsbeitrag weiter bezahlt werden.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Änderung sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit beschlossen und in der Gildenordnung festgesetzt.
5. Die Mitgliedsbeitragsbefreiung wird in der Ehrenordnung geregelt.



§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist in schriftlicher oder auch in elektronischer Form, gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austretende hat den Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr noch zu entrichten.
3. durch Ausschluss aus dem Verein, welcher vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied
a. den Mitgliedsbeitrag trotz besonderer Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist begleicht.
b. das Ansehen des Vereins schädigt
c. Gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins oder gegen Beschlüsse oder Weisungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung wissentlich und vorsätzlich verstößt.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist ein Widerspruch binnen vier Wochen möglich. Er ist schriftlich und mit einer Begründung beim Vorstand einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.



§ 9 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliederversammlung



§ 10 Vorstand


Zum Organ des Vorstandes gehören an:
1. der erste Vorstand
2. der stellvertretende Vorstand
3. der Kassier
4. der Schriftführer
5. der zweite stellvertretende Vorstand (bei Bedarf)
6. der Geschäftsführer (bei Bedarf)



§ 11 Aufgabenbereiche des Vorstandes


1. Der Vorstand führ die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Der Vorstand beaufsichtigt die Finanzen und das Vermögen des Vereins zum Wohle des Vereins.
3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben und Angelegenheiten zuständig, die nicht durch zwingende Rechtsvorschrift oder diese Satzungen anderen Organen (Mitgliederversammlung) vorbehalten sind.
4. Der Vorstand wird nach Bedarf vom ersten Vorstand oder seinem Stellvertreter schriftlich, mündlich oder elektronisch einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorstand oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.
6. Die Beschlüsse ergehen durch die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes, bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorstandes.
7. Der Verein wird nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorstand und bzw. oder durch seinen Stellvertreter im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
8. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorstand vertretungsberechtigt, wenn der erste Vorstand verhindert ist. Die Verhinderung ist nach außen nicht nachzuweisen.
9. Der Vorstand ist für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung als auch von Beschlüssen verantwortlich.



§ 12 Erster Vorstand


1. Der erste Vorstand leitet den Verein, vertritt diesen nach außen und trifft die Entscheidungen und Maßnahmen, welche zur Erfüllung des Zunftzweckes als notwendig erscheinen.
2. Der erste Vorstand beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses und die Mitgliederversammlung. In Einzel- und Ausnahmefällen ist eine Vertretung durch ein Mitglied der Vorstandschaft möglich.
3. Anträge, Vorschläge so wie Anregungen, welche mit Belangen des Vereins in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind dem ersten Vorstand vorzutragen. Dies ist wahlweise in schriftlicher Form oder über elektronische Medien möglich.
4. Weitere Aufgaben und Funktionen können außerhalb der Satzung in der Geschäfts- und Aufgabenordnung des Vereins durch den Ausschuss festgelegt werden.



§ 13 der stellvertretende Vorstand (zweiter stellvertretender Vorstand bei Bedarf)


1. Der stellvertretende Vorstand und bzw. oder der zweite stellvertretende Vorstand vertreten in Abwesenheit des ersten Vorstandes den Verein.
2. Der zweite stellvertretende Vorstand muss kein ständiges Organ des Vorstandes sein.
3. Den stellvertretenden Vorständen können auf Beschluss des Vorstandes Sonderaufgaben zugeordnet werden.
4. Weitere Aufgaben und Funktionen können außerhalb der Satzung in der Geschäfts- und Aufgabenordnung des Vereins durch den Ausschuss festgelegt werden.



§ 14 der Kassier


1. Der Kassier ist für die Erledigung der gesamten finanziellen Geschäfte des Vereins verantwortlich.
2. Der Kassier zieht die Mitgliedsbeiträge ein und achtet auf die pünktliche Einziehung der Mitgliedsbeiträge.
3. Bei der Mitgliederversammlung hat der Kassier einen Bericht über die wesentlichen Finanzgeschäfte und Rechnungen über das Vereinsvermögen darzulegen.
4. Einmal pro Jahr sind die Abrechnungen des Kassiers von zwei Kassenprüfern zu überprüfen. Die Kassenprüfer erstatten über die Kassenprüfung bei der Mitgliederversammlung einen Bericht.
5. Weitere Aufgaben und Funktionen können außerhalb der Satzung in der Geschäfts- und Aufgabenordnung des Vereins durch den Ausschuss festgelegt werden.



§ 15 der Schriftführer


1. Der Schriftführer ist für den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins zuständig.
2. Dem Schriftführer obliegt es,  Veranstaltungen im örtlichen Gemeinde-Mitteilungsblatt, über elektronische Medien und Kanäle sowie der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntzumachen.
3. Der Schriftführer führt das Protokollbuch gewissenhaft, wahrheitsgemäß und vollständig über Vereinsveranstaltungen, Sitzungen, die Mitgliederversammlung, etc. des Vereins. Das Protokollbuch kann auch in elektronischer Form geführt werden.
4. Der Schriftführer kann aufgefordert werden, vor jeder Sitzung des Ausschusses das vorangegangene Protokoll vorzutragen.
5. Weitere Aufgaben und Funktionen können außerhalb der Satzung in der Geschäfts- und Aufgabenordnung des Vereins durch den Ausschuss festgelegt werden.



§ 16 der Geschäftsführer (bei Bedarf)


1. Der Geschäftsführer muss kein ständiges Organ des Vorstandes sein.
2. Dem Geschäftsführer können auf Beschluss des Vorstandes Sonderaufgaben und besondere Vollmachten übertragen werden. Dies kann beispielsweise bei größeren Vereinsveranstaltungen für den Verein relevant werden.
3. Der Geschäftsführer wird bei der vorangehenden Mitgliederversammlung auf ein oder zwei Jahre gewählt.
4. Der Geschäftsführer ist während der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung dieser unter Punkt 2. dargestellten größeren Festlichkeiten oberstes geschäftsführendes Organ des Vereins.
5. Der Geschäftsführer ist verpflichtet an der folgenden Ausschusssitzung Rechenschaft über seine getätigten Geschäfte abzulegen.
6. Ist das Organ des Geschäftsführers nicht besetzt, fällt dieser Geschäftsbereich in die Kompetenz des ersten Vorstandes.
7. Weitere Aufgaben und Funktionen können außerhalb der Satzung in der Geschäfts- und Aufgabenordnung des Vereins durch den Ausschuss festgelegt werden.



§ 17 Ausschuss


Der Ausschuss besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der erste Vorsitzende ist Vorsitzender des Ausschusses.
1. Der Ausschuss besteht aus mindesten sieben Vereinsmitgliedern.
2. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Jedes Mitglied des Ausschusses ist von der Mitgliederversammlung einzeln zu wählen.
4. Vorstandsmitglieder sind zugleich Kraft ihres Amtes auch Ausschussmitglieder.
5. Die Aufgaben des Ausschusses sind das Mitwirken an der Führung und den gesamten Aktivitäten des Vereins.
Er sorgt für den Fortbestand des Vereins.
Er berät über alle den Verein berührende Fragen, Anliegen, schlägt Änderungen vor und achtet dabei, bei dessen Annahme, auf die Ausführung.
6. Weitere Aufgaben und Funktionen können außerhalb der Satzung in der Geschäfts- und Aufgabenordnung des Vereins durch den Ausschuss festgelegt werden.
7. Der Ausschuss ist mitverantwortlich für die Verwaltung des Geld- und Sachvermögens.
8. Der Ausschuss ist zuständig für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks.
9. Der Ausschuss wird vom ersten Vorstand oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Versammlung wird vom ersten Vorstand, bei dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter, geleitet.
10. Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.
11. Der Ausschuss kann für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse aufstellen und mit entsprechenden Vollmachten ausstatten. Diese sind jedoch dem Ausschuss unterstellt und müssen auf dessen Verlangen Rechenschaft ablegen.
12. Die Beschlüsse des Ausschusses ergehen durch die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes bzw. bei dessen Abwesenheit durch die Stimme seines Stellvertreters.
13. Bei außergewöhnlichen Belastungen hat der Ausschuss die Möglichkeit ein zusätzliches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Ausschuss zu wählen. Dies muss vom ersten Vorstand an der folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.



§18 Ausscheiden Vorstand und Ausschuss


1. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch schriftliche Kündigung, Wahl, Ablauf der vorgesehenen Amtszeit oder seinem Tod aus dem Vorstand ausscheiden.
2. Ein Ausschussmitglied kann nur durch schriftliche Kündigung, Wahl, Ablauf der vorgesehenen Amtszeit oder seinem Tod aus dem Vorstand ausscheiden.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zum Amtsperiodenende der ausgeschiedenen Person ein Ersatzmitglied bestellen.



§ 19 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorstand einberufen und geleitet. In Einzel- und Ausnahmefällen ist eine Vertretung durch ein Mitglied der Vorstandschaft möglich.
2. Die Mitgliederversammlung wird im Sinne des § 32 BGB geführt. Sie wird gebildet durch alle Mitglieder.
3. Jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, hat an der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
4. Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich, nach Ablauf des Geschäftsjahres, stattfinden.
5. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von acht Tagen einberufen. Diese ist im Gemeinde-Mitteilungsblatt und in der örtlichen Tageszeitung anzuzeigen. Eine Veröffentlichung über digitale Medien ist ebenfalls möglich.
6. Die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.



§ 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung


1. Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.
2. Die Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt.
4. Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses.
Die Ausschussmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.
5. Jedes Vorstands-oder Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen.
6. Es können nur Mitglieder gewählt werden.
7. Die Wahl der Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand und Ausschuss angehören.
8. Beschlüsse über Anträge und Beschwerden.
Anträge müssen mindestens zwei Tage (48 Stunden) vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätete Anträge können durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als unzulässig abgelehnt werden.
9. Auf Vorlage des ersten Vorstandes oder dem Vorstand: Die Entscheidung wichtiger Fragen des Vereins
10. Die Änderung der Satzung des Vereins.
11. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrengildenräten auf Vorschlag der Vorstandschaft, sofern die Ehrenordnung des Vereins dem nicht entgegen steht.
12. Die Auflösung des Vereins.



§ 21 Stimmfähigkeit und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung


1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorstand als Versammlungsleiter geleitet. Bei dessen Verhinderung wird dies von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft übernommen.
3. Steht der erste Vorstand zur Wahl, kann für die Dauer der Wahl, mit einfacher Mehrheit, ein anderer Teilnehmer der Versammlung zum Versammlungsleiter ernannt werden.
4. Beschlüsse werden, so lange die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Versammlungsleiter.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung per Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder kann die Wahl geheim erfolgen.
7. An der Wahl dürfen sich alle Mitglieder die 16 Jahre alt sind teilnehmen.
8. Wählbar ist, wer Mitglied des Vereins und voll geschäftsfähig ist.
9. Es kann vom Wahlberechtigten für jeden Kandidaten nur eine Stimme abgegeben werden.
10. Bei einem Wahlvorschlag ist dieser durch Zuruf gestattet.
11. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.



§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
3. § 19 Mitgliederversammlung ist entsprechend anzuwenden.



§ 23 Ausschluss vom Stimmrecht


1. Ein Mitglied ist gem. §34 BGB nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Mitglied und dem Verein beinhaltet.
2. Ein Mitglied ist gem. §34 BGB nicht stimmberechtigt, bei Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Mitglied und dem Verein.



§ 24 Kassenprüfer


1. Die zwei Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die Kassengeschäfte des Kassiers.
2. Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
3. Die zwei Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand und dem Ausschuss angehören.
4. Die zwei Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über die erfolgte Kassenprüfung mit einem Bericht zu unterrichten.



§ 25 Haftung


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. § 31 BGB.



§ 26 Strafen


Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses, des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten hat, bestraft werden mit:
1. Verwarnung
2. Ausschluss aus dem Verein



§ 27 Satzungsänderungen / Bestellung des Vorstandes


1. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden gem. § 87 BGB. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
4. Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
5. Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
6. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über Bestellung des Vorstandes beizufügen.
7. Die Satzung sollen mindestens sieben Mitglieder unterzeichnet haben und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten; gem. § 59 Abs. 3 BGB.
8. Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.



§ 28 Auflösung des Vereins


1. Eine Auflösung des Vereins kann durch eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur dann wirksam in einer Mitgliederversammlung verhandelt werden, wenn dies bei der Einberufung bezeichnet war.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen treuhänderisch an die Ortsverwaltung Glatt zu übergeben, welche dies treuhänderisch zu verwahren hat.
4. Bei Wiedergründung eines neuen Vereins mit denselben Bestrebungen und Zielen in Sulz a.N. Ortsteil Glatt ist das Vermögen auf diesen zu übertragen, sofern es den Voraussetzungen der §§ 51 – 68 AO entspricht.
5. Wird ein Verein binnen zehn Jahren mit denselben Bestrebungen und Zielen nicht gegründet, so hat die Ortsverwaltung Glatt das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Ortsteil Glatt zu verwenden.
6. Die Liquidation des aufgelösten Vereins erfolgt durch den Vorstand.



§ 29 Ehrungen


Der Ausschuss berät über eine für den Verein verbindliche Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit beschlossen wird. Die Ehrenordnung beinhaltet insbesondere die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenausschussmitgliedern, die Totenehrungen von Mitgliedern, Geburtstagsgratulationen für Mitglieder, dem Vorgehen bei einer Hochzeit eines Mitglieds sowie der Geburt eines Kindes eines Mitglieds und den jeweiligen Beitragsbefreiungen.



§ 30 Vorkaufsrecht an Narrenkleidern


1. Bei der Veräußerung eines Narrenkleides hat der Verein ein Vorkaufsrecht, das Narrenkleid zu einem angemessenen, üblichen Verkehrswert zu erwerben.
2. Das Vorkaufsrecht wird durch die Vorstandschaft beschlossen und ausgeübt.



§ 31 Ergänzende Ordnungen zur Satzung


1. Der Ausschuss erhält die Kompetenz, Ordnungen zu beschließen, um innerhalb der Narrengilde Glatt e.V. ein geordnetes und transparentes Verhältnis zu schaffen und möglichst zu gewährleisten.
2. Der Ausschuss beschließt eine Ordnung mit der einfachen Mehrheit.
3. Beschlossene Ordnungen werden bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
4. Die Ordnungen sind für die Mitglieder analog zur aktuellen Satzung gültig und zu beachten.



§ 32 Datenschutzerklärung


1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Adresse, Geburtsdatum,   Bankverbindung, Telefonnummer (Festnetz- und bzw. oder Mobilnummer) und E-Mail-Adresse in seine Mitgliederkartei bzw. Mitgliederdatenbank auf. Bei minderjährigen Mitgliedern werden zusätzlich die personenbezogenen Daten deren Sorgeberechtigter erhoben.
2. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand, vertreten durch den ersten Vorstand bzw. dessen Stellvertreter. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn diese zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
4. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, im örtlichen Gemeinde-Mitteilungsblatt, in der örtlichen Tagespresse, auf den sozialen Medienkanälen des Vereins).
5. Insbesondere werden in obigen Medien auch Bilder von Vereinsveranstaltungen (z.B. Umzüge, Bühnen- und Tanzauftritte und von sonstigen Vereinsaktivitäten) veröffentlicht.
6. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch die Vorstandschaft aufbewahrt.
7. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b. Berichtigung/Korrektur der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese nicht richtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
8. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
9. Der Vorstand legt zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine  Datenverarbeitungsrichtline (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten) fest.



§ 33 Eintragung in das Vereinsregister


Mit der Eintragung erhält der Name der Narrengilde Glatt, den Zusatz „eingetragener Verein“. § 65 BGB.



§ 34 Gültigkeit Bürgerliches Gesetzbuch


Soweit diese Vereinssatzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 27 – 79 BGB.
Narrengilde Glatt e.V.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.11.2024 neu
errichtet. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.



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Bisherige Satzung, gültig bis 11.11.2024 bzw bis Freigabe durch das Amtsgericht.


§ I. Name, Sitz und Zweck
1.Der Verein führt den Namen Narrengilde Glatt e. V.
Der Sitz ist 72172 Sulz –Glatt, Kreis Rottweil, Amtsgericht Oberndorf.
Zweck des Vereines ist die Erhaltung, Weiterführung und Pflege der örtlichen Fastnachtsbräuche. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.


§ II. Mitglieder
1.  Mitglieder der Gilde können alle Personen über 18 Jahre werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
2.  Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar, die Wahlrechte sind persönlich oder schriftlich auszuüben.
3.  Der Beitritt erfolgt durch Annahme einer an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Erklärung, - Eintragung in die Mitgliederkartei und Aushändigung der Mitgliedskarte.
4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluß des Mitgliedes aus einem wichtigen Grunde.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten zulässig. – Der Austritt ist jederzeit        zulässig. Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und bei Verstoß gegen die Gildenbräuche.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gildenrat.


§ III. Beiträge
1. Jedes neu eingetragene Mitglied hat eine Schreibgebühr (Eintrittsgebühr) von Euro 1,00 zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in  einer Rate zu entrichten ist. Fälligkeitstag ist der 01.01. jeden Jahres. Schwere Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder Wehrdienst ist ein Grund für den Nachlaß des Beitrages. Der Vorstandgildenrat behält sich die Entscheidung vor. Nur Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2.  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Änderung wird von der Generalversammlung festgesetzt.
3. Zu Ehrenmitglieder können ernannt werden, wer 35 Jahre aktiv oder 40 Jahre passiv der Gilde beigestanden hat. (Gerechnet wird ab dem 16. Lebensjahr; Beitragspflicht). Verdienterweise können Vereinsmitglieder abweichend von vorstehender Regelung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
4. Zu Ehrengildenräten oder Ehrenvorstände können Personen ernannt werden, die 15 Jahre aktiv einen verantwortungsvollen Posten bekleidet haben. Die Entscheidung über Benennung der oben erwähnten Personen behält sich der Vorstand im Einvernehmen mit der Generalversammlung vor.    


§ IV. Organe
Organe des Vereins sind:      1. Mitgliederversammlung
                                                  2. Gildenrat  
                                                  3. Vorstand    


§ V. Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:      a)  1. Vorsitzender
                                                                                          b)  2. Vorsitzender
                                                                                          c)  Kassier
                                                                                          d)  Protokollführer

 


2.Der Vorstand wird aus der jährlichen Generalversammlung gewählt.
3.Die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4.Ein Vorstandsmitglied kann nur durch schriftliche Kündigung oder Wahl aus dem Vorstand ausscheiden.
5.Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden gem. § 87 BGB. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
6.Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt vom Amts wegen.
7.Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
8.Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über Bestellung des Vorstandes beizufügen.
9.Die Satzung sollen mindestens sieben Mitglieder unterzeichnet haben und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten; gem. § 59 Abs. 3 BGB.
10.Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
11.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, nur dann für den Verein zu handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


§ VI. Verfügungsrechte des Vorstandes – Gildenrat
Aufgaben des Gildenrats sind:
1.Vorbereitungen von Versammlungen und Beschlüssen.
2.Verwaltung des Finanz- und Sachvermögen zum Wohle der Gilde.
3.Vorbereitungen und Organisationen der Gildenveranstaltungen.
4.Der Vorstand-Gildenrat ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch zwingende Rechtsvorschrift oder diese Satzungen anderen Organen vorbehalten sind.
5.Wahl des Gildenrats durch die Mitgliederversammlung.
Der Gildenrat besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und 4 weiteren Mitgliedern. Der 1. Vorsitzende ist Vorsitzender des Gildenrats.


§ VII. Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Gilde. Diese wird vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Versammlung (Generalversammlung) ist jährlich einmal. Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand aus zwingenden Gründen einberufen.
2.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erscheinenden Mitglieder. § 32 BGB.
3.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von  der erschienen Mitglieder erforderlich. § 33 BGB.
4.Wahlen erfolgen in der Regel geheim, bei einem Wahlvorschlag ist Zuruf gestattet.
5.Anträge und Vorschläge sind dem 1. Vorstand 48 Stunden vor der Versammlung schriftlich anzuzeigen.
6.Die Versammlungen leitet in der Regel der 1. Vorsitzende.
7.Die Mitgliederversammlung wird berufen durch Veröffentlichung im Glatter Gemeindeblatt oder durch die örtlichen Tageszeitungen.
8.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von sämtlichen 3 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.


§ VIII. Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. § 31 BGB.


§ IX. Auflösung
1.Zur Auflösung der Gilde ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung von den erschienenen Mitglieder erforderlich.
2.Das Vermögen und die Sachen der Zunft müssen zu einem Zweck verwendet werden, der im öffentlichen Interesse liegt und die heimatlichen Bräuche fördert. Außerdem muß dieser Zweck steuerbegünstigt sein. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen daher erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ X. Eintragung Vereinsregister
Mit der Eintragung erhält der Name der Narrengilde Glatt, den Zusatz „eingetragener Verein“. § 65 BGB.